Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 15 vom 14.05.2020
ZIP 2020, 1771
ZInsO 2020, 1780
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 611/18
ArbG Düsseldorf, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1246/18
Keine Unterbrechung des Verfahrens durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a Abs. 1 InsOUnionsrechtlich determinierter Betriebsbegriff des § 613a BGBEinheitlicher Flugbetrieb bei Air Berlin mit zentraler SteuerungKein eigenständiger Betriebsteil durch Wet-Lease-GeschäftKeine wirtschaftliche Einheit durch Abwicklung des Restbetriebs einer insolventen FluggesellschaftStilllegung des Unternehmens durch den Schuldner in vorläufiger EigenverwaltungInhaltliche Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige des § 17 KSchGInformationspflicht des Arbeitgebers in der Massenentlassungsanzeige über den Stand des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat
BAG, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 235/19
DRsp Nr. 2020/7632
Keine Unterbrechung des Verfahrens durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a Abs. 1InsOUnionsrechtlich determinierter Betriebsbegriff des § 613aBGBEinheitlicher Flugbetrieb bei Air Berlin mit zentraler SteuerungKein eigenständiger Betriebsteil durch Wet-Lease-GeschäftKeine wirtschaftliche Einheit durch Abwicklung des Restbetriebs einer insolventen FluggesellschaftStilllegung des Unternehmens durch den Schuldner in vorläufiger EigenverwaltungInhaltliche Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige des § 17KSchGInformationspflicht des Arbeitgebers in der Massenentlassungsanzeige über den Stand des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat
1. Durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung wird das Verfahren nicht nach § 240ZPO unterbrochen.2. Bei vorläufiger Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, die Stilllegung des Unternehmens zu beschließen. Diesen Beschluss kann sich der später bestellte Insolvenzverwalter zu eigen machen, ohne selbst die Stilllegung zu beschließen.
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