Die Parteien streiten, nachdem zwischen ihnen zunächst auch die Rechtswirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie Überstunden und Reisekostenansprüche streitig waren, im Berufungsrechtszug zuletzt nur noch um die Frage, in welcher Höhe der Klägerin eine Sonderzuwendung zusteht.
Die Klägerin war seit dem 16.08.2002 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität zu K des beklagten Landes beschäftigt. Sie erhielt ein Monatsgehalt von zuletzt 1.050,00 EUR brutto.
Für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004 erhielt sie eine Sonderzuwendung in Höhe von jeweils 733,84 EUR. Dabei handelte es sich jeweils um 70 % ihrer maßgeblichen Bezüge.
Mit ihrer am 20.06.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Entfristungsklage wandte sich die Klägerin zunächst gegen die letztmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2005.
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