LAG Köln - Urteil vom 26.03.2007
14 Sa 545/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 363
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5767/05

Keine Ungleichbehandlung durch Staffelung der prozentualen Höhe einer Sonderzuwendung nach Gehaltsgruppen

LAG Köln, Urteil vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 545/06

DRsp Nr. 2007/11706

Keine Ungleichbehandlung durch Staffelung der prozentualen Höhe einer Sonderzuwendung nach Gehaltsgruppen

»Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn ein Arbeitgeber bei einer Kürzung der Sonderzuwendungen die Ansprüche der oberen Gehaltsgruppen stärker als die der unteren Gehaltsgruppen kürzt.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, nachdem zwischen ihnen zunächst auch die Rechtswirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie Überstunden und Reisekostenansprüche streitig waren, im Berufungsrechtszug zuletzt nur noch um die Frage, in welcher Höhe der Klägerin eine Sonderzuwendung zusteht.

Die Klägerin war seit dem 16.08.2002 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität zu K des beklagten Landes beschäftigt. Sie erhielt ein Monatsgehalt von zuletzt 1.050,00 EUR brutto.

Für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004 erhielt sie eine Sonderzuwendung in Höhe von jeweils 733,84 EUR. Dabei handelte es sich jeweils um 70 % ihrer maßgeblichen Bezüge.

Mit ihrer am 20.06.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Entfristungsklage wandte sich die Klägerin zunächst gegen die letztmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2005.