Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung nach der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses vom Bundesangestelltentarifvertrag (
Die Klägerin und ihr Ehemann stehen als vollzeitbeschäftigte Lehrer im Beamtenverhältnis zum Land . Daneben ist die Klägerin bei dem beklagten Landkreis als teilzeitbeschäftigte Musiklehrerin beschäftigt, zunächst als Honorarkraft und seit dem 01.04.1991 zu den Bedingungen des
Im September 2005 erhielt sie zeitanteilig:
a) Grundvergütung Vergütungsgruppe IV b, Stufe 10 (2.486,25 EUR)| 150,47 EUR
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