LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.11.2016
L 7 AL 34/15
Normen:
SGB II § 27 Abs. 3; SGB II § 27 Abs. 4; SGB III § 123 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 127 Abs. 1 S. 1-2; SGB III § 128; SGB IX § 33 Abs. 7 Nr. 1; SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 102/14

Keine Übernahme von Mietkosten für die Wohnung am früheren Wohnort während einer Internatsunterbringung anlässlich einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGB III

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 7 AL 34/15

DRsp Nr. 2017/1303

Keine Übernahme von Mietkosten für die Wohnung am früheren Wohnort während einer Internatsunterbringung anlässlich einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGB III

Teilnahmekosten für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung nach §§ 127, 128 SGB III umfassen nicht auch die Kosten der Wohnung am bisherigen Wohnort, weil es sich um keinen maßnahme- bzw. behinderungsbedingten Zusatzbedarf handelt.

1. Der Förderrahmen des Teilhaberechts bei behinderten Menschen am Arbeitsmarkt beschränkt sich auf die durch die Berufsausbildung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. 2. Nicht erfasst vom Leistungskatalog sind dagegen Aufwendungen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausbildung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken. 3. Der Gesetzgeber hat die Teilnahmekosten bei auswärtiger Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushaltes für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts abschließend in §§ 127, 128 SGB III geregelt.