LAG Köln - Urteil vom 16.02.2020
6 Sa 668/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5491/18

Keine Treuwidrigkeit des Arbeitnehmers bei Berufung auf Unabdingbarkeit des KSchGTreuwidriges Verhalten bei objektiver UnredlichkeitKeine Treuwidrigkeit bei verspäteter Information über Arbeitnehmerstatus

LAG Köln, Urteil vom 16.02.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 668/19

DRsp Nr. 2021/18885

Keine Treuwidrigkeit des Arbeitnehmers bei Berufung auf Unabdingbarkeit des KSchG Treuwidriges Verhalten bei objektiver Unredlichkeit Keine Treuwidrigkeit bei verspäteter Information über Arbeitnehmerstatus

Sich als Arbeitnehmer auf die Unabdingbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu berufen, kann ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen nicht treuwidrig sein.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.04.2019 - 9 Ca 5491/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, um diverse Zahlungsansprüche sowie um die Erteilung eines Zeugnisses. Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob es sich bei dem von ihnen begründeten Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt.