LAG München - Urteil vom 29.04.2020
10 Sa 432/19
Normen:
BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9790/18

Keine Treuwidrigkeit bei Angebot einer befristeten Arbeitsvertragsverlängerung nach ArbeitsunfallKein Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 EFZG bei gleichzeitigem Arbeitsausfall aus von der Agentur für Arbeit anerkannten Witterungsgründen

LAG München, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 432/19

DRsp Nr. 2020/8133

Keine Treuwidrigkeit bei Angebot einer befristeten Arbeitsvertragsverlängerung nach Arbeitsunfall Kein Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 EFZG bei gleichzeitigem Arbeitsausfall aus von der Agentur für Arbeit anerkannten Witterungsgründen

Orientierungssätze: Der Kläger kann gegen die nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksame Befristung nicht Treuwidrigkeit einwenden. Die Beklagte hat nicht treuwidrig gehandelt als sie ihm nach einem Arbeitsunfall keine unbefristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses angeboten hat, sondern nur eine befristete Verlängerung. Ein Anspruch gemäß § 3 EFZG scheidet aus, wenn während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers die Arbeitsleistung aus zwingenden, von der Agentur für Arbeit anerkannten Witterungsgründen ausfällt. Die Arbeitsunfähigkeit ist dann nicht monokausal. Der Arbeitgeber ist berechtigt in dieser Zeit auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Lohn auszuzahlen, § 3 Ziff. 1.43 BRTV-Bau.

Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG nur dann besteht, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall der Arbeitsleistung war (sog. Monokausalität). Dem schließt sich die 10. Kammer des LAG München an.