LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.02.2007
3 Sa 383/06
Normen:
BAT § 54 Abs. 2 ; BGB § 242 § 626 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Limburg, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1192/03

Keine treuwidrige Berufung auf Ablauf der Kündigungsfrist bei Bereitschaft des Arbeitnehmers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages anstelle fristloser Kündigung durch Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 383/06

DRsp Nr. 2007/9606

Keine treuwidrige Berufung auf Ablauf der Kündigungsfrist bei Bereitschaft des Arbeitnehmers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages anstelle fristloser Kündigung durch Arbeitgeber

»Das Berufen des Arbeitnehmers auf den Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist auch dann nicht treuwidrig, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber wiederholt seine Bereitschaft signalisiert hat, einen Aufhebungsvertrag schließen zu wollen und der Arbeitgeber deshalb zunächst nicht kündigt.«

Normenkette:

BAT § 54 Abs. 2 ; BGB § 242 § 626 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Beklagte ist ein Landkreis in Hessen. Der am 28. Juni 1961 geborene, verheiratete, einer minderjährigen Tochter unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit 01. Oktober 1990 als vollbeschäftigter Angestellter, zuletzt nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28. Oktober 1991 (Bl. 15 d.A.), beschäftigt. Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT. Seine Tätigkeit bestand in der Leitung des Sachgebiets "Hochbau/Planung".