LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.06.2020
19 Sa 72/19
Normen:
MTV Einzelhandel BW § 11; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 166/19

Keine Subsidiarität der EingruppierungsklageAnspruch auf höhere Entlohnung aufgrund der Erbringung schwerer ArbeitAuslegung des tariflichen Begriffs schwere Arbeit aus der Norm an sich

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2020 - Aktenzeichen 19 Sa 72/19

DRsp Nr. 2021/18873

Keine Subsidiarität der Eingruppierungsklage Anspruch auf höhere Entlohnung aufgrund der Erbringung schwerer Arbeit Auslegung des tariflichen Begriffs "schwere Arbeit" aus der Norm an sich

1. Die Leistungs- oder Zahlungsklage hat keinen Vorrang vor der Eingruppierungsklage. 2. Der Kläger hat Anspruch auf Lohn für die Tätigkeitsgruppe I Lohngruppe 4 des TV Einzelhandel Baden-Württemberg, da er als Kommissionierer im Lager schwere Arbeiten im tariflichen Sinn verrichtet. 3. Der Begriff der schweren Arbeit versteht sich aus der Tarifnorm selbst und hat das tarifliche Eingruppierungssystem und das allgemeine Sprachverständnis zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12. November 2019 - 7 Ca 166/19 abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 931,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2019 zu bezahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der dem Kläger seit dem 1. November 2018 Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg zu zahlen.II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.