LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2018
L 7 R 850/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; BGB § 117; BGB § 293; BGB § 611; BGB § 611a; BGB § 613 S. 1; BGB § 615; BGB § 622; BGB § 645 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3/16

Keine Sozialversicherungspflicht bei der Auftragsbearbeitung im Bereich Marketing, Onlinemarketing, Kommunikation, Organisation und Projektunterstützung im Rahmen eines angemeldeten GewerbesAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitFehlen einer Pflicht zur Erbringung von ArbeitsleistungenKeine Eingliederung in den Betrieb und keine WeisungsgebundenheitZulässigkeit einer Tätigkeit für weitere AuftraggeberTragung eines unternehmerischen RisikosUnmaßgeblichkeit der EntgelthöheFehlen eines Anspruchs auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen L 7 R 850/17

DRsp Nr. 2019/12115

Keine Sozialversicherungspflicht bei der Auftragsbearbeitung im Bereich Marketing, Onlinemarketing, Kommunikation, Organisation und Projektunterstützung im Rahmen eines angemeldeten Gewerbes Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlen einer Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen Keine Eingliederung in den Betrieb und keine Weisungsgebundenheit Zulässigkeit einer Tätigkeit für weitere Auftraggeber Tragung eines unternehmerischen Risikos Unmaßgeblichkeit der Entgelthöhe Fehlen eines Anspruchs auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Januar 2017 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2015 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 vom 1. September 2012 bis zum 30. April 2015 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und in diesem Zeitraum keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung bestand.