BAG - Urteil vom 22.03.2005
1 AZR 3/04
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 § 75 Abs. 1 S. 1 § 77 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1472
NZA 2005, 831
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 838/03
ArbG Bonn, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1195/03

Keine Sozialplanabfindung bei Arbeitplatzvermittlung durch Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 1 AZR 3/04

DRsp Nr. 2005/8681

Keine Sozialplanabfindung bei Arbeitplatzvermittlung durch Arbeitgeber

Orientierungssätze:Es verstößt nicht gegen den § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zugrunde liegenden allgemeinen Gleichheitssatz, wenn ein Sozialplan für Arbeitnehmer, die durch Vermittlung des Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz finden, keine Abfindung vorsieht.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 § 75 Abs. 1 S. 1 § 77 Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war seit 1990 beim Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2003 verlegte dieser seinen Sitz von Bonn nach Berlin. Aus diesem Grund kündigte er das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. März 2003. Er vermittelte ihr ab dem 1. April 2003 im selben Haus ein Anschlussarbeitsverhältnis bei der D. V. G. und W. e.V. (DVGW). Der neue Arbeitsvertrag ist mit dem früheren hinsichtlich der Tätigkeit und der Vergütung gleichwertig. Eine Berücksichtigung der bisherigen Betriebszugehörigkeitszeit wurde jedoch nicht vereinbart.

Zur Milderung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsverlegung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile hatte der Beklagte mit dem Betriebsrat am 29./30. August 2002 einen Sozialplan vereinbart. Dieser sieht Abfindungen für die Mitarbeiter vor, die aus Anlass der Betriebsänderung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag ausscheiden. In Teil C § 4 enthält der Sozialplan folgende Regelung: