Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2020 -
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I. Mit ihrer Beschwerde vom 30.06.2020 wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.06.2020, den anberaumten Gütetermin am 09.07.2020 gemäß § 114 Abs. 3 ArbGG von einem anderen Ort aus im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung wahrnehmen zu dürfen. Sie macht u.a. geltend, das Corona-Risiko liege am Gerichtsort E. um ein Vielfaches höher als am Sitz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in I..
II. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.
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