Die Parteien streiten über das Bestehen eines Schadensersatzanspruches des Klägers wegen unterlassenem Hinweis auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung.
Der Kläger stand bis zum 30.09.2003 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 17.07.2003 kündigte die Beklagte zum 30.09.2003 (Bl. 3 d. A.). Eine Belehrung über die Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung gem. §
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