LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.06.2005
3 Sa 63/05
Normen:
SGB III § 2 Abs. 2 Ziff. 3 § 37b ;
Fundstellen:
AuR 2005, 387
BB 2005, 2196
NZA-RR 2005, 552
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2762 b/04

Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unterlassenem Hinweis auf Pflicht zur Arbeitslosmeldung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 63/05

DRsp Nr. 2005/11587

Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unterlassenem Hinweis auf Pflicht zur Arbeitslosmeldung

»1. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber in der Regel keinen Schadensersatz verlangen, wenn dieser seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III nicht nachgekommen ist, darauf hinzuweisen, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden muss.2. Bei § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung, die dem Arbeitnehmer nach ihrem Schutzzweck keine zivilrechtlichen Ansprüche einräumen soll.«

Normenkette:

SGB III § 2 Abs. 2 Ziff. 3 § 37b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Schadensersatzanspruches des Klägers wegen unterlassenem Hinweis auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung.

Der Kläger stand bis zum 30.09.2003 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 17.07.2003 kündigte die Beklagte zum 30.09.2003 (Bl. 3 d. A.). Eine Belehrung über die Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung gem. § 37b SGB III enthielt das Kündigungsschreiben nicht.