LAG Köln - Urteil vom 26.08.2020
11 Sa 590/19
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 278 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GewO § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2114/18

Keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei berechtigter Ansprache eines Belästigungsvorgangs unter BetriebsangehörigenÜbertragung zusätzlicher Aufgaben als Ausdruck des Direktionsrechts

LAG Köln, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 590/19

DRsp Nr. 2021/2293

Keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei berechtigter Ansprache eines Belästigungsvorgangs unter Betriebsangehörigen Übertragung zusätzlicher Aufgaben als Ausdruck des Direktionsrechts

1. Der Einsatz an einer anderen Betriebsstätte durch den Arbeitgeber ist bei einem vorliegenden Belästigungsvorgang rechtmäßig und wahrt den Grundsatz des billigen Ermessens. 2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im internen Kreis einen Sachverhalt zur sexuellen Belästigung im Betrieb anzusprechen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.09.2019 - 2 Ca 2114/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 278 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GewO § 106 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Schmerzensgeld bzw. einer Geldentschädigung.