LAG Köln - Beschluss vom 28.08.2013
9 Ta 111/13
Normen:
ArbGG § 11a; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 03.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 447/11

Keine Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe Aufhebung eines Beschlusses im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Anwendbarkeit der Grundsätze für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 9 Ta 111/13

DRsp Nr. 2013/20223

Keine Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe Aufhebung eines Beschlusses im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Anwendbarkeit der Grundsätze für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Das Beschwerdegericht ist von Gesetzes wegen nicht gehindert, einen eigenen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung zurückgewiesen wurde, auf die Gegenvorstellung der beschwerten Partei hin aufzuheben, da eine Entscheidung über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwächst.2. Bei der Prüfung einer Gegenvorstellung, die auf die rechtzeitige Übermittlung von dem Gericht nicht vorliegenden Unterlagen gestützt wird, kann auf die Grundsätze für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgegriffen werden.

Tenor

wird der die sofortige Beschwerde des Klägers zurückweisende Beschluss vom 31.05.2013 auf die Gegenvorstellung des Klägers aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.01.2013 dahingehend abgeändert, dass es bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bleibt, die Ratenfreiheit jedoch entfällt und der Kläger monatliche Raten in Höhe von 95,- € zu zahlen hat. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ArbGG § 11a; ZPO § 124 Nr. 2;