BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 12; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 13; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 8; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 9; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 17 Abs. 5 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 29a; Entgeltordnung zum TV-L Teil II Abschnitt 22 - Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen - Unterabschnitt 22.1 - Ingenieure - Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anlage 1a Teil I Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2;
Fundstellen:
AP TV-L _ 12 Nr. 7
EzA-SD 2021, 11
NZA 2021, 1346
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 21/20
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 186/19
Keine rechtsgestaltende Wirkung bei Eingruppierung durch TarifautomatikAnwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB bei Vergütungsregelungen in Allgemeinen GeschäftsbedingungenAuslegung einer VertragsklauselAuslegung arbeitsvertraglicher Regelungen im öffentlichen Dienst bezüglich der tariflichen Vergütungsregelungen
BAG, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 4 AZR 387/20
DRsp Nr. 2021/12670
Keine rechtsgestaltende Wirkung bei Eingruppierung durch TarifautomatikAnwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2BGB bei Vergütungsregelungen in Allgemeinen GeschäftsbedingungenAuslegung einer VertragsklauselAuslegung arbeitsvertraglicher Regelungen im öffentlichen Dienst bezüglich der tariflichen Vergütungsregelungen
Orientierungssätze:1. Nach den tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst (hier: TV-L) ist mit der nicht nur vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit die Ein- oder Höhergruppierung als bloßer Akt der Rechtsanwendung unmittelbar verbunden. Diesem kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale folgt unmittelbar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch, ohne dass es einer weiteren Maßnahme des Arbeitgebers bedürfte (sog. Tarifautomatik) (Rn. 12).2. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2BGB findet auch im Hinblick auf die Frage Anwendung, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine bestimmte Vergütung konstitutiv festlegt oder nur deklaratorisch wiedergibt, welche Eingruppierung der Arbeitgeber als zutreffend erachtet. Sind beide Auslegungen ernsthaft möglich, ist die - je nach Streitgegenstand - für den Arbeitnehmer günstigere maßgeblich (Rn. 15 ff.).
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