LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.07.2005
2 Ta 158/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 1 Ca 2259 b/04 vom 19.04.2005,

Keine Rechtsanwaltsbeiordnung nur wegen weiter Entfernung zum Gericht - Prozesskostenhilfe, Rechtsanwaltsbeiordnung, weite Entfernung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 158/05

DRsp Nr. 2005/14636

Keine Rechtsanwaltsbeiordnung nur wegen weiter Entfernung zum Gericht - Prozesskostenhilfe, Rechtsanwaltsbeiordnung, weite Entfernung

»1. Eine Rechtsanwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn eine einfache Rechenoperation benötigt wird, um die Forderung gegen den Arbeitgeber zu ermitteln. 2. Die weite Entfernung zwischen dem Wohnort einer Partei und der Rechtsantragsstelle des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts kann nicht die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung begründen.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung.

Mit der am 03.11.2004 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.091,60 EUR brutto abzgl. gezahlter 700 EUR netto nebst Zinsen, ferner Erteilung einer "ordnungsgemäßen" Lohnabrechnung für September 2004, Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2004 und Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verlangt und gleichzeitig Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... beantragt.