BAG - Urteil vom 25.01.2022
9 AZR 146/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GewO _ 109 Nr. 7
AuR 2022, 330
BB 2022, 1331
BB 2022, 2493
DB 2022, 1651
EzA GewO _ 109 Nr. 13
EzA-SD 2022, 10
NZA 2022, 783
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 800/20
ArbG Mönchengladbach, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1729/20

Keine Rechts- oder Anspruchsgrundlage für Dankes- und Wunschformel im ArbeitszeugnisKeine Aussagekraft der Dankes- und Wunschformel über Führung und Leistung des ArbeitnehmersNegative Meinungsfreiheit des Arbeitgebers bei Zeugnisformulierungen§ 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO als abschließende RegelungVerfassungskonforme Auslegung von Gesetzen

BAG, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 146/21

DRsp Nr. 2022/7675

Keine Rechts- oder Anspruchsgrundlage für Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis Keine Aussagekraft der Dankes- und Wunschformel über Führung und Leistung des Arbeitnehmers Negative Meinungsfreiheit des Arbeitgebers bei Zeugnisformulierungen § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO als abschließende Regelung Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der er dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht. Ein solcher Anspruch lässt sich weder unmittelbar aus § 109 Abs. 1 GewO noch aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift noch aus der Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB herleiten (Rn. 12). 2. Eine sog. Dankes- und Wunschformel trägt nur unwesentlich zur Erreichung des Zeugniszwecks als Beurteilungsgrundlage für künftige Arbeitgeber bei. Sie bringt Gedanken und Gefühle des Arbeitgebers zum Ausdruck, die weder Rückschlüsse auf die Art und Weise, in der der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erledigt hat, noch auf dessen für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge zulassen (Rn. 18).