Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie hilfsweise über die Zahlung einer Abfindung.
Die am 01.07.1966 geborene Klägerin war seit 01.12.1989 als Krankenschwester beim Beklagten tätig, und zwar zuletzt in Teilzeit. Der beklagte Z. besteht aus den Mitgliedsgemeinden K. und O. und betrieb nach seiner Satzung nur das Krankenhaus in O.. Die Mitgliedsgemeinden des Beklagten betreiben keine weiteren Krankenhäuser oder Gesundheitseinrichtungen, in denen Krankenschwestern tätig sind.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind der Bundesangestelltentarifvertrag sowie ergänzende Tarifverträge anwendbar, insbesondere der
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