LAG München - Urteil vom 28.07.2005
2 Sa 86/05
Normen:
RatSchTV § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1346/04

Keine Rationalisierung bei ersatzloser Aufgabe des Betriebszwecks - Stilllegung eines Krankenhauses

LAG München, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 86/05

DRsp Nr. 2005/17986

Keine Rationalisierung bei ersatzloser Aufgabe des Betriebszwecks - Stilllegung eines Krankenhauses

»Eine Betriebsstilllegung ist nur dann eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne von § 1 RatSchTV, wenn dadurch eine rationellere Arbeitsweise erreicht werden soll. Daran fehlt es bei einer ersatzlosen Aufgabe des Betriebszwecks (im Anschluss an BAG vom 17.03.1988 - 6 AZR 634/86).«

Normenkette:

RatSchTV § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie hilfsweise über die Zahlung einer Abfindung.

Die am 01.07.1966 geborene Klägerin war seit 01.12.1989 als Krankenschwester beim Beklagten tätig, und zwar zuletzt in Teilzeit. Der beklagte Z. besteht aus den Mitgliedsgemeinden K. und O. und betrieb nach seiner Satzung nur das Krankenhaus in O.. Die Mitgliedsgemeinden des Beklagten betreiben keine weiteren Krankenhäuser oder Gesundheitseinrichtungen, in denen Krankenschwestern tätig sind.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind der Bundesangestelltentarifvertrag sowie ergänzende Tarifverträge anwendbar, insbesondere der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09.01.1987 (RatSchTV).