LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2022
10 Ta 1629/21
Normen:
ZPO § 86; ZPO § 114; ZPO § 246; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 3238/21

Keine Prozesskostenhilfe für verstorbene ParteiKein Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten wegen abgelehnter Prozesskostenhilfe nach Tod der Partei

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2022 - Aktenzeichen 10 Ta 1629/21

DRsp Nr. 2022/6792

Keine Prozesskostenhilfe für verstorbene Partei Kein Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten wegen abgelehnter Prozesskostenhilfe nach Tod der Partei

1. Der Prozessbevollmächtigte eines verstorbenen Klägers ist nicht berechtigt, gegen einen die PKH ablehnenden Beschluss eine sofortige Beschwerde zu erheben. 2. Einer verstorbenen Partei kann keine PKH mehr bewilligt werden. Das gilt auch für den Fall eines "steckengebliebenen" PKH-Antrags.

I. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des (verstorbenen) Antragstellers vom 1. Dezember 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2021 - 44 Ca 3238/21 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Antragstellers.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 86; ZPO § 114; ZPO § 246; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der am ..... 1981 geborene Antragsteller erhob mit Datum vom 15. März 2021 am 17. März 2021 Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang und eine entsprechende Beschäftigung als Küchenhelfer.