Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers, ihm auch für die Klageerweiterung vom 24.03.2007 sowie für den Prozessvergleich vom 29.03.2007, soweit dieser andere Gegenstände als die bereits mit Klageschrift vom 12.03.2007 erhobene Kündigungsschutzklage regelt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.
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