LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.06.2007
8 Ta 139/07
Normen:
ZPO § 114 § 117 § 119 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 166/07

Keine Prozesskostenhilfe für Klageerweiterung nach Instanzende

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 139/07

DRsp Nr. 2007/17910

Keine Prozesskostenhilfe für Klageerweiterung nach Instanzende

1. Prozesskostenhilfe darf nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. 2. Wird das (bewilligungsfähige) Prozesskostenhilfe-Gesuch in einem Verfahrensstadium eingereicht, in dem keine weiteren Kosten mehr entstehen können, ist die Partei nicht durch Armut an der Rechtsverfolgung gehindert und Prozesskostenhilfe ist ihr zu verweigern. 3. Ist die Instanz bereits beendet, ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich; ein erst nach Instanzbeendigung eingereichter Antrag ist zurückzuweisen.4. Es ist weder zulässig, einen stillschweigenden Antrag zu unterstellen, noch auf einen nicht gestellten Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 § 119 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers, ihm auch für die Klageerweiterung vom 24.03.2007 sowie für den Prozessvergleich vom 29.03.2007, soweit dieser andere Gegenstände als die bereits mit Klageschrift vom 12.03.2007 erhobene Kündigungsschutzklage regelt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.