LAG Köln - Beschluss vom 24.04.2020
9 Ta 46/20
Normen:
ZPO § 114; ArbGG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8214/19

Keine Prozesskostenhilfe für Klage des AuszubildendenVorangegangenes Schlichtungsverfahren als ProzessvoraussetzungKeine Kündigungsschutzklage vor SchlichtungsverfahrenAnerkenntnis des Arbeitgebers und Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen 9 Ta 46/20

DRsp Nr. 2021/18890

Keine Prozesskostenhilfe für Klage des Auszubildenden Vorangegangenes Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung Keine Kündigungsschutzklage vor Schlichtungsverfahren Anerkenntnis des Arbeitgebers und Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht in Betracht, wenn der Auszubildende vor Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Kündigungsschutzklage erhebt und die Parteien sich in dem Schlichtungsverfahren auf den Fortbestand des Berufsausbildungsverhältnisses einigen. Das gilt auch dann, wenn die beklagte Partei im Anschluss an die Einigung vor dem Schlichtungsausschuss ein Anerkenntnis erklärt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2020 - 2 Ca 8214/19 - wird kostenpflichtig (KV 8614 GKG) als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; ArbGG § 111;

Gründe

I.