Die Parteien streiten zufolge der am 25.05.2000 eingereichten Klage darüber, ob dem Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zusteht.
Der Kläger, geboren am 17.09.1962, wurde zum 01.08.1984 mit der Dienstbezeichnung Verwaltungsanwärter von der AOK A. in den Vorbereitungsdienst für den Beruf eines Sozialversicherungsfachangestellten aufgenommen und als DO-Angestellter auf Widerruf angestellt. Von dieser wurde er zum 20.06.1987 als DO-Angestellter zur Probe (Dienstbezeichnung: Verwaltungsassistent in Bes.-Gr. A5) eingestellt. Sein Besoldungsdienstalter (
Auf seinen Antrag wurde er zum 31.03.1992 aus diesem Dienstverhältnis entlassen.
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