LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2001
3 Sa 37/00
Normen:
SGB V § 146 Abs. 3 Satz 2 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 Abs. 3 ; BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; BetrAVG § 18 Abs. 1 ; BetrAVG § 18 Abs. 1 Nr. 4 ; BetrAVG § 18 Abs. 6 ; BAT § 46 ; Vers-TV § 5 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; LBG § 106 Abs. 4 ; GKV § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; GKV § 7 Abs. 1 ; BBesG § 28 Abs. 1 ; ArbGG § 72a ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4317/00

Keine Prozessführungsbefugnis des Mitglieds des Kommunalen Versorgungsverbandes nach § 9 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg bei Streit um Ruhegeldansprüche

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 37/00

DRsp Nr. 2003/4539

Keine Prozessführungsbefugnis des Mitglieds des Kommunalen Versorgungsverbandes nach § 9 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg bei Streit um Ruhegeldansprüche

Normenkette:

SGB V § 146 Abs. 3 Satz 2 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 Abs. 3 ; BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; BetrAVG § 18 Abs. 1 ; BetrAVG § 18 Abs. 1 Nr. 4 ; BetrAVG § 18 Abs. 6 ; BAT § 46 ; Vers-TV § 5 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; LBG § 106 Abs. 4 ; GKV § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; GKV § 7 Abs. 1 ; BBesG § 28 Abs. 1 ; ArbGG § 72a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zufolge der am 25.05.2000 eingereichten Klage darüber, ob dem Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zusteht.

Der Kläger, geboren am 17.09.1962, wurde zum 01.08.1984 mit der Dienstbezeichnung Verwaltungsanwärter von der AOK A. in den Vorbereitungsdienst für den Beruf eines Sozialversicherungsfachangestellten aufgenommen und als DO-Angestellter auf Widerruf angestellt. Von dieser wurde er zum 20.06.1987 als DO-Angestellter zur Probe (Dienstbezeichnung: Verwaltungsassistent in Bes.-Gr. A5) eingestellt. Sein Besoldungsdienstalter (BDO) wurde auf 01.09.1983 festgesetzt. Mit Wirkung zum 05.10.1990 wurde er als DO-Angestellter (Dienstbezeichnung: Verwaltungsinspektor in Bes.-Gr. A9) auf Lebenszeit übernommen.

Auf seinen Antrag wurde er zum 31.03.1992 aus diesem Dienstverhältnis entlassen.