LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.05.2021
L 6 SB 172/20
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1 und S. 6; SGB I § 46 Abs. 1 Hs. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 407/19

Keine positive Feststellung des Grades der Behinderung von 0 nach dem SGB IXUnzulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen L 6 SB 172/20

DRsp Nr. 2021/13087

Keine "positive" Feststellung des Grades der Behinderung von 0 nach dem SGB IX Unzulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Die "positive" Feststellung eines GdB von 0 sieht das Gesetz nicht vor, sodass ein hierauf gerichtetes Feststellungsbegehren des Klägers jedenfalls unbegründet ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 11.05.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1 und S. 6; SGB I § 46 Abs. 1 Hs. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach erklärtem Verzicht die "Annullierung" des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (GdB).