I. Mit Klageschrift vom 14.04.2005, bei dem Arbeitsgericht am 18.05.2005 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben und folgende Anträge angekündigt:
1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin als Mitarbeiterin im C1xxxxxxxx der Arbeitgeberin durch die außerordentliche Kündigung vom 05.04.2005 nicht beendet ist, sondern unverändert fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin bis zum 31.05.2005 weiterhin als Mitarbeiterin im C1xxxxxxxx zu beschäftigen.
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