LAG Köln - Beschluss vom 19.01.2022
9 Ta 198/21
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2071/21

Keine Pflicht zur Klageverbindung zwecks Gewährung von ProzesskostenhilfeRechtsmissbräuchlichkeit bei mehrfachen Klageerhebungen für ein Klageziel

LAG Köln, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 9 Ta 198/21

DRsp Nr. 2022/2092

Keine Pflicht zur Klageverbindung zwecks Gewährung von Prozesskostenhilfe Rechtsmissbräuchlichkeit bei mehrfachen Klageerhebungen für ein Klageziel

Ist eine Rechtsverfolgung mutwillig iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die Partei ihre Anträge mit mehreren Klagen geltend macht, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage erreichen könnte, ist das Gericht nicht verpflichtet, die Rechtsstreite gemäß § 147 ZPO zu verbinden, um der Partei Prozesskostenhilfe bewilligen zu können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.10.2021 - 1 Ca 2071/21 - wird gebührenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Beiordnung von Rechtsanwalt N als Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers war mutwillig iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.