LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.03.2022
4 Ta 21/22
Normen:
BGB § 779; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 952/21

Keine Pflicht zur Amtszustellung vollstreckbarer Vergleichsbeschlüsse nach § 278 Abs. 6 ZPOAnordnung einer Amtszustellung nach pflichtgemäßem Ermessen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 21/22

DRsp Nr. 2022/4671

Keine Pflicht zur Amtszustellung vollstreckbarer Vergleichsbeschlüsse nach § 278 Abs. 6 ZPO Anordnung einer Amtszustellung nach pflichtgemäßem Ermessen

1. Eine Amtszustellung von Vergleichsbeschlüssen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO mit vollstreckungsfähigem Inhalt ist nicht gemäß § 329 Abs. 3 Alt. 1 ZPO geboten.2. Das Gericht kann die Amtszustellung gemäß § 166 Abs. 2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen. Im Erst-recht-Schluss zu § 750 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 1 ZPO ist in diesem Fall die Amtszustellung ebenso vollstreckungswirksam wie die Parteizustellung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 05.01.2022 - 6 Ca 952/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 500,00 €.

Normenkette:

BGB § 779; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für einen Vergleichsbeschluss gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO mit vollstreckungsfähigem Inhalt die Zustellung von Amts wegen.