BAG - Beschluß vom 28.03.2006
1 ABR 58/04
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 S. 1 Art. 21 Abs. 1 S. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 83 Abs. 3 § 97 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 ; Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (vom 18. Mai 1990) und Gemeinsames Protokoll über Leitsätze Teil A III 2; EG Art. 49 Art. 50 Art. 137 Abs. 5 Art. 234 ; Europäische Sozialcharta; EMRK Art. 11 Abs. 1 ; BGB § 307 § 308 § 309 § 310 Abs. 4 S. 1 § 622 Abs. 4 S. 1, 2 ; BUrlG § 13 Abs. 1 ; ArbZG § 7 § 12 ; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 2, 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshs. ; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 3, 4 § 12 Abs. 3 S. 1, 2 § 13 Abs. 4 S. 1, 2 § 14 Abs. 2 S. 3, 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tariffähigkeit
AuA 2006, 295
AuR 2006, 165
AuR 2006, 374
BAGE 117, 308
BB 2006, 2304
DB 2006, 2070
NJW 2006, 3742
NZA 2006, 1112
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 1/04
ArbG Stuttgart, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 250/96

Keine partielle Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - Abschluss von Tarifverträgen als Anzeichen für Durchsetzungskraft

BAG, Beschluß vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 58/04

DRsp Nr. 2006/22662

Keine partielle Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - Abschluss von Tarifverträgen als Anzeichen für Durchsetzungskraft

»1. Eine Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gibt keine partielle Tariffähigkeit.2. Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung über eine Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird.3. Sofern eine Arbeitnehmervereinigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, belegt dies regelmäßig ihre Durchsetzungskraft. Das gilt sowohl für den Abschluss originärer Tarifverträge als auch für den Abschluss von Anschlusstarifverträgen.«

Orientierungssätze:1. Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, mit dem sozialen Gegenspieler durch Tarifverträge Arbeitsbedingungen mit normativer Wirkung zu regeln. Sie kommt einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder ganz oder gar nicht zu. Eine partielle Tariffähigkeit gibt es nicht.