LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.2007
11 Sa 429/06
Normen:
ZPO § 180 § 538 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6721/05

Keine ordnungsgemäße Ersatzzustellung durch Einwurf in Briefkasten früherer Wohnung bei Verbüßung mehrjähriger Haftstrafe - Zurückverweisungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der Berufungsverhandlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 429/06

DRsp Nr. 2007/9604

Keine ordnungsgemäße Ersatzzustellung durch Einwurf in Briefkasten früherer Wohnung bei Verbüßung mehrjähriger Haftstrafe - Zurückverweisungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der Berufungsverhandlung

»1. Der Antritt einer mehrjährigen Strafhaft hebt die Wohnungseigenschaft i.S.d. §§ 178 ff. ZPO auf, selbst wenn dem Inhaftierten über Angehörige (z.B. Ehefrau) noch Bindungen zur Wohnung bleiben und äußerlich noch der Anschein einer Wohnung des Inhaftierten fortbesteht. 2. Der Antrag auf Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kann noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der Berufungsverhandlung gestellt werden.«

Normenkette:

ZPO § 180 § 538 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen und einer weiteren außerordentlich fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Chemieindustrie.