LAG Köln - Beschluss vom 16.01.2020
9 TaBV 66/19
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 224/19

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Regelung von Privatfahrten mit dem DienstwagenMitbestimmungspflicht des Betriebsrats bei Regelung privater Nutzung von DienstwagenStreit über Errichtung einer Einigungsstelle

LAG Köln, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 9 TaBV 66/19

DRsp Nr. 2021/18884

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Regelung von Privatfahrten mit dem Dienstwagen Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats bei Regelung privater Nutzung von Dienstwagen Streit über Errichtung einer Einigungsstelle

Für die Regelung der Privatnutzung von Dienstwagen ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig iSv. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.10.2019 - 8 BV 224/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft für V -Lastkraftwagen. Sie hat ihre Vertriebsstruktur in regionale Vertriebsgebiete aufgeteilt. Der Antragsteller ist der für die Vertriebsregion Mitte errichtete fünfköpfige Betriebsrat. Dem Betrieb der Vertriebsregion Mitte sind ca. 60 Arbeitnehmer zugeordnet, von denen ca. 40 von der Arbeitgeberin einen Dienstwagen mit Privatnutzungsbefugnis zur Verfügung gestellt bekommen.

1. 2.