LAG Köln - Beschluss vom 05.03.2007
2 TaBV 10/07
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 111 § 112 § 112a ;
Fundstellen:
AuR 2007, 326
AuR 2007, 395
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 1/07

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle über Sozialplan bei neu gewähltem Betriebsrat nach Beginn der Beginn der Betriebsänderung

LAG Köln, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 2 TaBV 10/07

DRsp Nr. 2007/9717

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle über Sozialplan bei neu gewähltem Betriebsrat nach Beginn der Beginn der Betriebsänderung

»Auch dann, wenn ein Betriebsrat erstmalig gewählt wird, nachdem die Betriebsänderung bereits begonnen hat, ist eine Einigungsstelle zur Errichtung eines Sozialplans nicht offensichtlich unzuständig. Kritik an der Rechtsprechung des BAG vom 22.10.1991 - 1 ABR 17/91.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 111 § 112 § 112a ;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz nur noch über die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Erstellung eines Sozialplans wegen der Betriebsschließung des K Betriebs der Antragsgegnerin. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Köln ist zwischenzeitlich eine erneute Betriebsratswahl durchgeführt worden. Der neu gewählte Betriebsrat hat beschlossen, das Verfahren hinsichtlich der Einsetzung einer Einigungsstelle fortzusetzen. Das vor dem Arbeitsgericht Köln anhängige Verfahren zur Frage der Anfechtung der Betriebsratswahl vom 27.11.2006 ist aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden.

Mit der Beschwerde beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2007 - - abzuändern und