1. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz nur noch über die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Erstellung eines Sozialplans wegen der Betriebsschließung des K Betriebs der Antragsgegnerin. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Köln ist zwischenzeitlich eine erneute Betriebsratswahl durchgeführt worden. Der neu gewählte Betriebsrat hat beschlossen, das Verfahren hinsichtlich der Einsetzung einer Einigungsstelle fortzusetzen. Das vor dem Arbeitsgericht Köln anhängige Verfahren zur Frage der Anfechtung der Betriebsratswahl vom 27.11.2006 ist aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden.
Mit der Beschwerde beantragt der Antragsteller,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2007 - - abzuändern und
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