LAG Köln - Beschluss vom 23.01.2007
9 TaBV 66/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 143/06

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei teilweiser Änderung ungekündigter Betriebsvereinbarung aufgrund nachträglicher Entwicklung

LAG Köln, Beschluss vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 66/06

DRsp Nr. 2007/9726

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei teilweiser Änderung ungekündigter Betriebsvereinbarung aufgrund nachträglicher Entwicklung

»1. Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle liegt nicht vor, wenn eine Betriebspartei die teilweise Änderung einer ungekündigten Betriebsvereinbarung mit Arbeitszeitregelungen aufgrund nachträglicher Entwicklungen erreichen will. 2. Sofern die Einigungsstelle nur eingerichtet werden soll, damit eine Betriebspartei ihre früheren Regelungsvorschläge, die in der geltenden Betriebsvereinbarung nicht ihren Niederschlag gefunden haben, erneut vorbringen kann, ist der Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle schon mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig. Zudem steht der anderen Betriebspartei der Einwand des Rechtsmissbrauchs zu (§ 242 BGB).«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Antragstellerinnen und Beteiligte zu 1 bis 4 (Arbeitgeberinnen) führen ihre Hauptverwaltungen in K als Gemeinschaftsbetrieb. Von den insgesamt beschäftigten 5000 Arbeitnehmern sind etwa 200 bis 300 Beschäftigte mit herausgehobenen und verantwortungsvollen Aufgaben, die eine Vergütung erhalten, die über der obersten Tarifgruppe liegt (ÜT-Mitarbeiter). 300 Arbeitnehmer sind leitende Angestellte.