LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2005
2 TaBV 31/04
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 § 101 Satz 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 29/04

Keine Nachwirkung eines Haustarifvertrages zugunsten neu eingestellter Arbeitnehmer - zulässige Teilkündigung eines Tarifvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 31/04

DRsp Nr. 2005/6860

Keine Nachwirkung eines Haustarifvertrages zugunsten neu eingestellter Arbeitnehmer - zulässige Teilkündigung eines Tarifvertrages

1. Der Nachwirkungsschutz des § 4 Abs. 5 TVG gilt nicht für neu eingestellte Arbeitnehmer, die erst im Nachwirkungszeitraum in den Betrieb eingestellt werden.2. Hat die Arbeitgeberin komplett sämtliche einzelne Tarifverträge einer bestimmten Branche gekündigt, stellen diese Tarifverträge ein in sich abgeschlossenes Ganzes dar und können somit insgesamt auch als ein einheitliches Gesamtwerk gekündigt werden.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 § 101 Satz 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung von neu eingestellten Auszubildenden.

Die Arbeitgeberin hat mit der zuständigen Fachgewerkschaft am 21.03.1997 einen Haustarifvertrag abgeschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt und auch in der Folgezeit gehörte die Arbeitgeberin keinem Arbeitgeberverband an. Nach § 1 dieses Haustarifvertrages fanden durch Blankettverweisung insgesamt 16 verschiedene Tarifverträge im Betrieb Anwendung.