LAG Hamm - Urteil vom 11.01.2022
14 Sa 938/21
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
LAGE KSchG _ 5 Nr. 120
NZA-RR 2022, 185
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1208/20

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Falschinformation des BetriebsratsNachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei nicht vorwerfbarem VerhaltenSorgfaltsmaßstab des § 5 Abs. 1 KSchGBetriebsrat als nicht zur Rechtsauskunft geeignete Stelle

LAG Hamm, Urteil vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 14 Sa 938/21

DRsp Nr. 2022/3733

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Falschinformation des Betriebsrats Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei nicht vorwerfbarem Verhalten Sorgfaltsmaßstab des § 5 Abs. 1 KSchG Betriebsrat als nicht zur Rechtsauskunft geeignete Stelle

Versäumt der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, weil ihm der Betriebsratsvorsitzende sagt, der Kläger müsse sich um nichts weiter kümmern und brauche auch keine Klage einreichen, ist eine nachträgliche Zulassung der Klage nicht möglich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 23. Juni 2021 (2 Ca 1208/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der Frage einer wirksamen Kündigung über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

1. 2. 3. 1. 2. 3.