LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.01.2006
8 Ta 302/05
Normen:
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2170/05

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Versäumung der Sechs-Monats-Frist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 302/05

DRsp Nr. 2006/2976

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Versäumung der Sechs-Monats-Frist

1. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist keine Notfrist; bei Versäumung dieser Frist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.2. Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist gibt es keine prozessuale Möglichkeit, die Folgen einer unterlassenen Kündigungsschutzklage wiedergutzumachen.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Im vom Kläger am 05.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag auf nachträgliche Zulassung seiner am 21.07.2005 gegen seine Kündigung vom 02.03.2005 gerichtete Kündigungsschutzklage geht es um die Frage, ob die Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG gewahrt wurde.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 17.11.2005 eine Versäumung dieser Frist angenommen. Sie habe am 26.09.2005 geendet, sodass der erst im Oktober 2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Antrag auf nachträgliche Zulassung den Anforderungen von § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG nicht genüge.