LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.05.2007
4 Ta 147/07
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 2 ; ZPO § 139 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2240 a/06

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Versäumung der Klagefrist durch Prozessbevollmächtigte - keine Fristwahrung durch bedingten Klageantrags

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 147/07

DRsp Nr. 2007/11811

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Versäumung der Klagefrist durch Prozessbevollmächtigte - keine Fristwahrung durch bedingten Klageantrags

1. Weder die fehlerhafte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über Fristbeginn und Fristende (§§ 187, 188 BGB) noch die Unkenntnis von der Rechtsproblematik "Wahrung der 3-Wochen-Frist gemäß § 4 KSchG durch bedingte Klagerhebung" stellen einen Fall der unverschuldeten Fristversäumnis des § 5 KSchG dar.2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einer Partei Rechtsrat zu erteilen oder ihre Geschäfte zu betreiben, vielmehr gehört es zur Sorgfalt des vom Mandanten bezahlten Prozessbevollmächtigten, die Klagfrist in eigener Verantwortung zu prüfen; sowohl der Wortlaut der §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB als auch die Kommentierung zu den betreffenden Vorschriften sind so eindeutig, dass schon aus diesen Grund ein ausdrücklicher Hinweis nicht erforderlich ist.3. Allein aus der Terminierung eines Gütetermins können keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Klage gezogen werden, zumal wesentlicher Inhalt eines Gütetermins auch die Erörterung einer gütlichen Einigung ist, die auch bei einer unzulässigen oder deutlich unbegründeten Klage nicht auszuschließen ist.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 187 Abs. 1 § 188 Abs. ;