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Der Kläger erstrebt die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.
Der im Dezember 1977 geborene Kläger wurde von der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind, seit Juni 2004 als Montagehelfer/Maschinenreiniger beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung belief sich zuletzt auf ca. 1.243,00 EUR. Für die Zeit vom 26.06.2006 bis 15.07.2006 genehmigte die Beklagte dem Kläger Urlaub. Der Kläger flog am 27.06.2006 in die Türkei.
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