LAG Hamm - Beschluss vom 08.02.2007
1 Ta 769/06
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3514/06

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei nachgeschobenem Hinderungsgrund

LAG Hamm, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 769/06

DRsp Nr. 2007/9676

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei nachgeschobenem Hinderungsgrund

1. Ortsabwesenheit wegen genehmigten Urlaubs und Ortsabwesenheit wegen Arbeitsunfähigkeit während eines Urlaubs oder im Anschluss an einen Urlaub sind unterschiedliche Hinderungsgründe im Sinne des § 5 KSchG, die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben unterliegen.2. Begründet der Arbeitnehmer seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung in der Antragsschrift ausdrücklich damit, dass er aufgrund seines Urlaubs daran gehindert war, die Drei-Wochen-Frist zu wahren, und stellt sich erst im Laufe des Verfahrens heraus, dass er während des Urlaubs erkrankt war und sich erst dadurch die Ortsabwesenheit verlängert hatte, kann dieser Hinderungsgrund keine Berücksichtigung mehr finden.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger erstrebt die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.

Der im Dezember 1977 geborene Kläger wurde von der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind, seit Juni 2004 als Montagehelfer/Maschinenreiniger beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung belief sich zuletzt auf ca. 1.243,00 EUR. Für die Zeit vom 26.06.2006 bis 15.07.2006 genehmigte die Beklagte dem Kläger Urlaub. Der Kläger flog am 27.06.2006 in die Türkei.