LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.06.2012
15 Sa 871/11
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6733/10

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Anwaltsverschulden

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 871/11

DRsp Nr. 2012/22368

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Anwaltsverschulden

1. Eine Kündigung gilt als von Anfang an wirksam gemäß § 7 KSchG, wenn der Arbeitnehmer die Frist des § 4 KSchG zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung nicht gewahrt hat und die Klage auch auf den zulässigen und fristgerecht gestellten Antrag nach § 5 KSchG nicht nachträglich zuzulassen ist. 2. a) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist auf den Antrag des Arbeitnehmers die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn er nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben.b) Beruht die Fristversäumnis auf einem Verschulden der klagenden Partei, so scheidet die nachträgliche Zulassung aus. 3. a) Der Arbeitnehmer muss sich nach § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, nicht aber das eines Dritten, etwa einer Angestellten des Prozessbevollmächtigten, zurechnen lassen.