LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.2012
15 Sa 871/11
Normen:
KSchG § 4; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6733/10

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Anwaltsverschulden

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 871/11

DRsp Nr. 2012/19427

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Anwaltsverschulden

1. Eine Kündigung gilt als von Anfang an wirksam gemäß § 7KSchG, wenn der Kläger die Frist des § 4KSchGzur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung nicht gewahrt hat und die Klage auch auf den zulässigen und fristgerecht gestellten Antrag nach § 5KSchGnicht nachträglich zuzulassen ist.2. a) Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es bei Vorlage eines Kündigungsschreibens bzw. Kenntnisnahme vom Zugang eines Kündigungsschreibens beim Mandanten, in dessen Kündigungsschutzklage die Kanzlei mandatiert ist, die Notierung der Klageerhebungsfrist nach § 4KSchGauf ihre Richtigkeit zu überprüfen und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsanwalt das Kündigungsschreiben zusammen mit der Handakte vorgelegt wird.b) Überlässt der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einer Frist einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen festgehalten werden.