LAG München - Beschluss vom 15.05.2007
6 TaBV 41/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BVGa 100/06

Keine nachteilig abweichenden Individualvereinbarungen neben Firmentarifvertrag

LAG München, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 41/07

DRsp Nr. 2007/14403

Keine nachteilig abweichenden Individualvereinbarungen neben Firmentarifvertrag

»Bei einem Firmentarifvertrag verbietet die aus seinem schuldrechtlichen Teil folgende Durchführungspflicht i. V. m. der Tarifhoheit in seinem Zuständigkeitsbereich auch den Abschluss nachteilig abweichender Individualvereinbarungen (zwei Stunden unbezahlte Mehrarbeit).«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfügungsverfahren über die Berechtigung der Arbeitgeberin, von den Mitarbeitern ihres Werkes L. in der Zeit vom 27. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007 neben den firmentarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen pro Woche zwei Stunden Mehrarbeit ohne Ausgleich in Geld, Zulagen oder Freizeit verlangen zu können.

Die antragstellende Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG - Beteiligte zu 1) hatte mit der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) einen Manteltarifvertrag vom 1.4.2005, einen Tarifvertrag über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vom 1. April 2005 sowie einen Tarifvertrag zur Flexibilisierung der Arbeitszeit vom 1. April 2005 geschlossen. Diese Tarifverträge sind mittlerweile zum 30. Juni 2007 gekündigt worden.