1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 02.09.2020 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Gutschrift von tariflichem Mehrurlaub auf dem Langzeitkonto, insbesondere über den Verfall des Mehrurlaubs.
Die im Juni 1965 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1982 bei der Beklagten beschäftigt, seit Mai 2013 in der Tätigkeit einer Fahrdienstleiterin. Die Jahresarbeitszeit beläuft sich auf 2.036 Stunden, das monatliche Gehalt auf € 3.348,41 brutto.
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