LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.01.2007
17 TaBV 109/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ; AÜG § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 111
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 53/06

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats des Entleihers bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 17 TaBV 109/06

DRsp Nr. 2007/11601

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats des Entleihers bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern

1. Dem Betriebsrat des Entleiher steht bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Eingruppierung zu, da Leiharbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich Teil der Belegschaft des Verleiherbetriebs und in dessen Betriebsorganisation eingegliedert sind.2. Die betriebsverfassungsrechtliche Repräsentation von Leiharbeitnehmern durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn aufgrund des Normzwecks des Mitbestimmungsrechts einerseits und der Gestaltungsbefugnisse des Arbeitgebers des Entleiherbetriebs andererseits eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Leiharbeitnehmer auch zum Entleiherbetrieb erforderlich ist, weil sonst die Schutzfunktion des Betriebsverfassungsrechts außer Kraft gesetzt würde.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ; AÜG § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern.