LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.04.2007
4 TaBV 66/06
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 Abs. 1 Satz 1 § 101 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 3 BV 81 e/06 vom 16.11.2007,

Keine Mitbestimmung bei vorübergehendem Wechsel in Betrieb eines anderen Unternehmens bei fehlender Zurechnung der Arbeitsleistung zu bisherigem Arbeitgeber - Tätigkeit für anderes Unternehmen während Freistellung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 66/06

DRsp Nr. 2007/11640

Keine Mitbestimmung bei vorübergehendem Wechsel in Betrieb eines anderen Unternehmens bei fehlender Zurechnung der Arbeitsleistung zu bisherigem Arbeitgeber - Tätigkeit für anderes Unternehmen während Freistellung

1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer also im neuen Tätigkeitsbereich für den Arbeitgeber tätig wird und damit die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung bleibt.2. Wechselt der Arbeitnehmer vorübergehend in den Betrieb eines anderen Unternehmens, bedarf es einer genauen Prüfung, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers in seinem neuen Arbeitsbereich die seinem bisherigen Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung bleibt; fehlt es an einer solchen Zurechnung des neuen Arbeitsbereichs des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber, ist die bloße Freistellung von der Arbeitsleistung auch dann keine Versetzung, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung auf eigene Initiative bei einem anderen Arbeitgeber tätig wird.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 Abs. 1 Satz 1 § 101 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung.