I.
Der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nicht rechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin, welcher für die Dienstkräfte des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) bis zur konstituierenden Sitzung des Antragstellers Ende 2004 die Geschäfte wahrnahm, verlangte mit Schreiben vom 18. Februar 2004, bei der Versetzung von Überhangkräften zum Stellenpool im Wege der Mitbestimmung beteiligt zu werden. Dem trat der Beteiligte in seinen Schreiben vom 15. und 25. März 2004 mit der Begründung entgegen, die Sonderregelung in § 99c BlnPersVG erlaube bei der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool allein eine Beteiligung des Personalrats der bisherigen Dienststelle. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Verletzung des Mitbestimmungsrechts festzustellen, abgelehnt.
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