LAG Köln - Beschluss vom 02.04.2007
14 TaBV 9/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 97/06

Keine Mitbestimmung bei Versetzung auf Springerarbeitsplatz hinsichtlich einzelner Einsatzorte

LAG Köln, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 14 TaBV 9/07

DRsp Nr. 2007/11611

Keine Mitbestimmung bei Versetzung auf Springerarbeitsplatz hinsichtlich einzelner Einsatzorte

»1. Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, auf einen Arbeitsplatz mit mehreren Beschäftigungsorten (Springerarbeitsplatz) einzusetzen, kann der Betriebsrat dieser Versetzung nur insgesamt, nicht aber hinsichtlich einzelner Beschäftigungsorte widersprechen.2. Eine Benachteiligung und damit ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich die durchschnittlichen Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten nicht verlängern.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4 § 101 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist der gewählte Betriebsrat im Betrieb des Antragsgegners, der einen Zeitungsverlag mit verschiedenen außerhalb der Zentralredaktionen bestehenden Bezirksredaktionen betreibt.

Der Antragsteller macht im vorliegenden Verfahren seine ordnungsgemäße Beteiligung im Zusammenhang mit einer Änderung des Einsatzes der Mitarbeiterin M T geltend. Diese war aufgrund ihres Arbeitsvertrages vom 09.06.1995 (Bl. 36 f. d. A.) ab dem 01.08.1995 als Sekretärin in der Lokalredaktion B tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt in Ziffer 5 einen Versetzungsvorbehalt, der wie folgt lautet: