LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.05.2007
4 TaBV 32/06
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 102/05

Keine Mitbestimmung bei minutenweiser Überschreitung des Arbeitszeitendes von Kassiererinnen in Einzelhandelgeschäft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 32/06

DRsp Nr. 2008/1822

Keine Mitbestimmung bei minutenweiser Überschreitung des Arbeitszeitendes von Kassiererinnen in Einzelhandelgeschäft

1. Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Mehrarbeit sind nicht berührt, wenn Überschreitungen der Arbeitszeit von ein bis zwei Minuten vorliegen.2. Eine Duldung von Mehrarbeit seitens der Arbeitgeberin ist nicht auszumachen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Mitarbeiterinnen eines Einzelhandelsgeschäft, auch wenn sie rechtzeitig ihren Kassenbereich verlassen, deshalb nicht um 20.15 Uhr ihre Arbeitszeit abstechen, weil sie auf dem Weg zur Stechuhr aufgehalten werden oder andere Dinge verrichten.3. Zu beachten ist ferner, dass bei einer Öffnung des Marktes bis 20.00 Uhr Kunden auch eine Minute vor Ladenschluss den Markt betreten und deshalb nicht mehr vor Ablauf von 20.15 Uhr die Kasse erreichen und dort abkassiert werden können; aber auch Kunden, die rechtzeitig in den Markt gehen, können erst spät in den Kassenbereich gelangen, so dass auch hier ein rechtzeitiges Abkassieren nicht möglich ist.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

1.