LAG Hamm - Beschluss vom 08.06.2007
13 TaBV 117/06
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 206/06

Keine Mitbestimmung bei gleichmäßiger Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Beschäftige

LAG Hamm, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 13 TaBV 117/06

DRsp Nr. 2007/17704

Keine Mitbestimmung bei gleichmäßiger Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Beschäftige

»Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin als erteilt gilt oder zu ersetzen ist.

Der Antragsteller ist der im vom Arbeitgeber unterhaltenen D6 M1-S1-S5 gebildete Betriebsrat.