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Die Beteiligten streiten darum, ob ein Mitarbeiter der Beklagten leitender Angestellter ist und die Arbeitgeberin bei der Einstellung dieses Mitarbeiters das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG hätte einleiten müssen.
Die Arbeitgeberin ist eine Genossenschaftsbank mit ca. 440 Mitarbeitern, die durch eine Verschmelzung zweier Banken im Juni 2005 entstanden ist.
Die Revisionsabteilung bei der Arbeitgeberin besteht aus 6,5 Vollzeitstellen und der Stelle des Leiters der Revision, die nach der Verschmelzung der Banken im Juni 2005 neu entstanden ist. Bereits im März 2005 hatte die Arbeitgeberin für die neue Revisionsabteilung die Stelle "Leiter/in Revision" intern ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung (Bl. 4 d.A.) heißt es u.a.:
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