LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.02.2007
5 TaBV 30/06
Normen:
BetrVG § 81 § 95 Abs. 3 § 99 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/06

Keine Mitbestimmung bei Einsatz von Verkäuferinnen in anderer Warenabteilung eines Filialgeschäfts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 5 TaBV 30/06

DRsp Nr. 2007/9855

Keine Mitbestimmung bei Einsatz von Verkäuferinnen in anderer Warenabteilung eines Filialgeschäfts

»1. Ohne Veränderung der Tätigkeit als solche ist eine Veränderung des Arbeitsplatzes in der betrieblichen Organisation nur dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird. Eine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösende maßgebliche Änderung der organisatorischen Umwelt des Arbeitnehmers liegt jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer infolge der Versetzung künftig mit neuen Arbeitskollegen und unter neuer Leitung arbeiten muss. 2. Umso größer und in sich geschlossener eine Verkaufsabteilung eines Textileinzelhandelsgeschäfts ist, umso eher ist die Arbeitsleistung der speziellen Umgebung, die maßgeblich von der auszuübenden Tätigkeit, den Kollegen und dem weisungsberechtigten Vorgesetzten geprägt ist, angepasst. Ein Wechsel aus einem solchen Arbeitsbereich greift tiefer in die Stellung und Rechte des Arbeitnehmers ein, als bei einem Wechsel innerhalb einer kleineren, homogen organisierten Verkaufsfiliale, die nach einem einheitlichen Verkaufskonzept betrieben und geleitet wird.«

Normenkette:

BetrVG § 81 § 95 Abs. 3 § 99 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 ;

Gründe:

I.