LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.2022
18 Sa 1418/20
Normen:
BGB § 315; BV Vergütungssystem Magna Powertrain v. 31.07.2014 § 3 Abs. 3; BV Vergütungssystem Magna Powertrain v. 31.07.2014 § 4 Abs. 1; BV Vergütungssystem Magna Powertrain v. 31.07.2014 § 7; BV Vergütungssystem Anl. 2a; BV Vergütungssystem § 3 Anl. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2656/19

Keine Leistungsbestimmung durch Leistungsbeurteilung mit festgelegten VergütungsfaktorenGerichtliche Überprüfung einer Leistungsbeurteilung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 1418/20

DRsp Nr. 2022/11452

Keine Leistungsbestimmung durch Leistungsbeurteilung mit festgelegten Vergütungsfaktoren Gerichtliche Überprüfung einer Leistungsbeurteilung

1. Auch wenn der Arbeitgeber bei einer Leistungsbeurteilung einen gewissen Beurteilungsspielraum hat, handelt es sich bei der Leistungsbeurteilung nicht um eine Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB, wenn aus dem Beurteilungsergebnis feststehende Vergütungsfaktoren folgen. 2. Sind die Vorgaben einer Leistungsbeurteilung in einer Betriebsvereinbarung geregelt, ist die danach zu erstellende Beurteilung entweder zutreffend oder nicht zutreffend. Ist sie nicht zutreffend, hat das angerufene Gericht die Leistungsbeurteilung zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast ggfs. zu korrigieren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagte wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2020 – 18 Ca 2656/19 – unter Abweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: