LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2007
9 Sa 411/07
Normen:
BGB § 125 Satz 1 § 242 § 295 § 615 ; EFZG § 3 § 4 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 110
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 247/07

Keine Kündigungserklärung der Arbeitgeberin durch bloße Bestätigung einer Eigenkündigung - Annahmeverzug bei arbeitgeberseitiger Umdeutung eines Bestätigungsschreibens in fristlose Kündigung - Annahmeverzugsfolgen ohne Anzeige wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 411/07

DRsp Nr. 2008/4359

Keine Kündigungserklärung der Arbeitgeberin durch bloße Bestätigung einer Eigenkündigung - Annahmeverzug bei arbeitgeberseitiger Umdeutung eines Bestätigungsschreibens in fristlose Kündigung - Annahmeverzugsfolgen ohne Anzeige wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit

1. Eine Kündigungserklärung muss den Beendigungswillen eindeutig zum Ausdruck bringen; der Wille, das Arbeitsverhältnis durch einseitige Gestaltungserklärung für die Zukunft zu lösen, muss eindeutig zum Ausdruck kommen. 2. Bei einem Schreiben der Arbeitgeberin mit dem Betreff "Ihre Kündigung vom 31.1.2007" und der Formulierung "Hiermit akzeptieren wir Ihren Wunsch auf sofortige Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses" handelt es sich nicht um eine Kündigungserklärung sondern um die Bestätigung einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder um die Annahme eines vermeintlichen Angebots auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages; mit diesem Inhalt wahrt das Schreiben nicht den Grundsatz der Kündigungsklarheit, da sich ihm nicht entnehmen lässt, dass der Erklärende (hier die Arbeitgeberin) durch einseitige Willenserklärung die Rechtsfolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen will. 3. Ein derartiges Bestätigungsschreiben ist regelmäßig weder im Wege der Auslegung noch der Umdeutung als Kündigungserklärung zu werten.